Ausbruch derGeflügelpest

08. März 2021: Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestV)

Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt folgende

 I.  Allgemeinverfügung:

 Aufgrund des am 04.03.2021 vom Veterinäramt des Landratsamtes Schwandorf amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in einem Betrieb in Nittenau wird rund um den befallenen Betrieb ein Beobachtungsgebiet festgelegt.

Das Beobachtungsgebiet umfasst folgende Gemeinden, Ortschaften und Ortsteile.

Gemeinde Bernhardswald, Ortsteile Darmannsdorf, Dinglstadt, Lambertsneukirchen, Oberbraunstuben, Plitting, Unterbraunstuben, Wulkersdorf, Mauth bei Wald, Manghof bei Wulkersdorf, Mantel bei Hackenberg, Stanglhof bei Wulkersdorf, Wolfersdorf bei Kürn

Gemeinde Regenstauf, Ortsteile Danersdorf, Drackenstein (bei Regenstauf), Glapfenberg, Gnadenhof, Grafenwinn, Greisberg, Heilinghausen, Hinterberg (bei Stefling), Rappershof, Hirschling bei Maxhütte, Breitwies bei Karlstein, Gibacht bei Heilinghausen, Kirchberg bei, Maxhütte, Kreuth bei Nittenau, Marienthal bei Stefling am Regen, Schwaighof bei Heilinghausen, Süssenbach bei Heilinghausen, Wiedenhof bei Kürn

II. Verbote und Beschränkungen im Beobachtungsgebiet

 1.       Das Landratsamt Regensburg hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Geflügelpest-Beobachtungsgebiet" gut sichtbar anzubringen.

2.       Gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

3.       Wer in einem Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Landratsamt Regensburg anzuzeigen.

4.       Jeder Tierhalter eines Geflügelbestandes hat sicherzustellen, dass

-             die Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und daß diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

-             Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

5.       Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und desinfizieren.

6.      Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

7.       Gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildbestands nicht frei gelassen werden.

 
III. Verhältnis zu anderen Allgemeinverfügungen und Schutzmaßregeln

1.       Liegt ein Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk als auch in einem Beobachtungsgebiet, sind die jeweils strengeren Schutzmaßnahmen anzuwenden.

2.       Von dieser Allgemeinverfügung bleiben frühere Allgemeinverfügungen bzw. Schutzmaßregeln unberührt. Diese früheren Verfügungen und die nunmehr erlassene Allgemeinverfügung gelten nebeneinander. Bei Überschneidungen im räumlichen Anwendungsbereich der Verfügungen ist die Zugehörigkeit zur jeweils strengeren Zone (Reihenfolge: Sperrbezirk – Beobachtungsgebiet -Kontrollzone) maßgeblich.


IV.

Der sofortige Vollzug der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 V.

Kosten werden nicht erhoben.

 VI.

 Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeit im Landratsamt Regensburg, Altmühlstr. 3, 93059 Regensburg auf Zimmer U.138 zur Einsichtnahme aus.

Die Gemeinden werden gebeten, auf diese Allgemeinverfügung ortsüblich hinzuweisen.

Regensburg, den 08.03.2021

Landratsamt

Walther

Abteilungsleiter

H i n w e i s e :
Der Erlass dieser Allgemeinverfügung ist notwendig, weil in einem Betrieb auf dem Gebiet des Landkreises Schwandorf der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Aufgrund dessen war ein Beobachtungsgebiet festzulegen.

 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorschriften der GeflügelpestV stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße geahndet werden.