Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfes zur Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes (§ 3 Abs. 2 BauGB)

15. Juli 2020: Der Gemeinderat der Gemeinde Bernhardswald hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch „Bernhardswald Am Seeacker“ beschlossen.

Er beinhaltet die Flurnummern 249 und 249/5 der Gemarkung Bernhardswald und ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Bekanntmachung ist.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Bernhardswald Am Seeacker“.

Mit der Erarbeitung des Planentwurfes wurde das Büro Preihsl und Schwan, Kreuzbergweg 1 a, 93133 Burglengenfeld beauftragt.

Für das Gebiet werden folgende Planungsziele angestrebt:

Die Gemeinde Bernhardswald beabsichtigt mit dem vorliegenden Bebauungsplan aufgrund der starken Nachfrage nach Baugrundstücken die Wohngebiete im Ortsteil Bernhardswald zu erweitern.

Folgende baulichen Strukturen sind geplant:

Die Baugebietsausweisung soll Siedlungsraum für 10 Parzellen schaffen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine umweltrelevanten Sachverhalte erkennbar, so dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch, dem Umweltbericht gemäß § 2 a Baugesetzbuch, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5, Satz 3 und § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch abgesehen wird.

Der Planentwurf vom 26.05.2020 mit Begründung kann vom 23.07. – 26.08.2020 in der Gemeindeverwaltung Bernhardswald, Rathausplatz 1, Zimmer 07, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

In dieser Zeit können Anregungen zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Bernhardswald Am Seeacker“ in der Gemeinde Bernhardswald schriftlich oder zur Niederschrift während der allgemeinen Dienststunden vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgebebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber im Verfahren hätten geltend gemacht werden können.

Planentwurf mit Satzung und Begründung vom 26.05.2020

Bekanntmachung vom 15.07.2020