Anträge auf Fahrtkostenerstattung können noch bis 31. Oktober gestellt werden

15. September 2020: Regensburg (RL). Bis zum 31. Oktober 2020 können im Landratsamt Anträge Fahrtkostenerstattung gestellt werden. Antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis wohnen und auf ihrem Schulweg nicht mehr kostenfrei befördert werden. Dies sind Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen in Vollzeit und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

Die Anträge, die sich ausschließlich auf das zurückliegende Schuljahr 2019/2020 beziehen können, müssen bis spätestens 31. Oktober 2020 beim Landratsamt Regensburg, Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, eingegangen sein. Sie müssen vollständig ausgefüllt, vom volljährigen Schüler beziehungsweise beim minderjährigen Schüler vom Erziehungsberechtigten unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen (Fahrkarten und Schulbestätigung) abgegeben werden. Das Formular „Antrag auf Fahrtkostenerstattung“ ist auf der Homepage des Landkreises Regensburg hinterlegt (Bürgerservice/Bildung und Arbeit/Schülerbeförderung/Formulare).

Kontakt: Landratsamt Regensburg, Sachgebiet L 12-6, Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, Sieglinde Schneider, Telefon 0941 4009-249 oder Linda Würdinger, Nebenstelle -529; Telefax: 0941 4009-422; E-Mail: schuelerbefoerderung@lra-regensburg.de Internet: www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/bildung-arbeit/schuelerbefoerderung.

Weitere Informationen:

Was ist erstattungsfähig?

Alle Fahrten zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht zur nächstgelegenen Schule sowie zu Prüfungen, soweit die Schule dies bestätigt. Vorzulegen sind dabei mit dem Erstattungsantrag alle im Laufe des Jahres gesammelten Originalfahrkarten für die verkehrsüblich günstigsten Strecken (bei der Bahn: 2. Klasse). Erstattungsfähig sind nur die Kosten des günstigsten Tarifs. Verlorengegangene oder fehlende Fahrkarten können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Über Ausnahmen wie zum Beispiel notwendige Fahrten mit dem Privatauto oder Änderungen der persönlichen Situation während des abgelaufenen Jahres informiert das Landratsamt unter www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/bildung-arbeit/schuelerbefoerderung.

Familienbelastungsgrenze von 440 Euro

Die Fahrtkosten werden nur insoweit erstattet, als die Familienbelastungsgrenze von 440 Euro überschritten wird. Beispiel: Belaufen sich die Fahrtkosten zur Schule innerhalb eines Schuljahres auf 500 Euro, erhält der Antragsteller den Differenzbetrag in Höhe von 60 Euro zurück. Bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII sowie Arbeitslosengeld II oder Hartz IV), werden die von ihm aufgewendeten Beförderungskosten in voller Höhe erstattet. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer dauerhaften Behinderung auf Beförderung angewiesen sind.