Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan "Am Seeacker"

19. Juli 2023: Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, sehr geehrte Damen und Herren, der Gemeinderat der Gemeinde Bernhardswald hat in seiner Sitzung am 12.07.2023 die Satzung für den Bebauungsplan "Am Seeacker" beschlossen.
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Die Gemeinde Bernhardswald hat mit Beschluss vom 12.07.2023 den Bebauungsplan („Am Seeacker“) für das Gebiet Am Seeacker als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung Bernhardswald, Rathausplatz 1, 93170 Bernhardswald (Zimmer 08, zu den Öffnungszeiten):

 

Montag von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

Mittwoch von 13.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag von 08.00 – 12.00 Uhr

Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr   

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
 nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

 3. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bekanntmachung

Bebauungsplan

Begründung

Personen

Name Telefon Telefax Zimmer
Silberhorn, Michael
Leitung Bauamt
09407/9406-19 09407/9406-28 08