Zusammenfassung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 10.11.2021

Bauleitplanung; Abwägung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Solarpark Seibersdorf" gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauBG

In der Gemeinderatssitzung am 12.05.2021 wurde die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 30.01.2020 Änderung am 12.05.2021 beschlossen. Die Beteiligung fand in der Zeit vom 14.07.2021 bis einschließlich 25.08.2020 statt. Aus den eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich keine größeren Planänderungen. Der Gemeinderat stimmt einstimmig den Einwendungen und Hinweisen der Fachstellen zu und billigte die überarbeiteten Planunterlagen. Er beauftragt die Verwaltung die erneute Auslegung der Pläne für die Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Bauleitplanung; Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes zum Solarpark Seibersdorf

Die Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden für die Änderung des Flächennutzungsplans- und Landschaftsplanes, für den Solarpark Seibersdorf, gemäß §3 Abs. 2 BauGB und §4 Abs. 2 BauGB fand in der heutigen Sitzung statt.

Der Gemeinderat fasst einstimmig zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan, den Feststellungsbeschluss.Die Bekanntmachung erfolgt erst nach der Genehmigung der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung für den Solarpark Seibersdorf, durch das Landratsamt.

Bauleitplanung; Beratung und Beschlussfassung über eine Entwicklungsfläche für ein Allgemeines Wohngebiet auf einer Teilfläche der Fl.Nr. 255 und einer Teilfläche der Fl.Nr. 261/3 beide Gemarkung Pettenreuth

In der Bau- Energie- und Umweltausschusssitzung am 17.02.2021 sowie in der Gemeinderatssitzung am 10.03.2021 wurde ein Antrag auf Vorbescheid auf der Fl.Nr. 255 Gemarkung Pettenreuth behandelt. Beide Male wurde das gemeindliche Einvernehmen dazu erteilt. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Fl.Nr. 255 Teilfläche und 261/3 Teilfläche beide Gemarkung Pettenreuth (Fläche nördlich der Hans-Wallrab-Straße) als Potenzialfläche für eine Allgemeine Wohnbaufläche vorzusehen und beauftragt die Verwaltung diese bei der nächsten Überarbeitung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen.

Feuerwehrwesen; Ersatzbeschaffung eines Löschfahrzeugs vom Typ TSF-L für die Freiwillige Feuerwehr Adlmannstein

Die Freiwillige Feuerwehr Adlmannstein stellte bereits 2018 einen formlosen Antrag zur Ersatzbeschaffung eines neuen TSF-L. Am 10.08.2021 wurde nun ein förmlicher Antrag der Feuerwehr Adlmannstein für die Ersatzbeschaffung für das in die Jahre gekommene TSF eingereicht.

Vor allem durch seine Beladung mit einsatzspezifischem Material ist das TSF-L sehr breit in seinem Einsatzspektrum aufgestellt und erfüllt den Wunsch nach Spezialisierung der Feuerwehren. So sind verschiedene Rollcontainer für unterschiedliche Anforderungen möglich. Vor allem in größeren Schadenslagen kann die Ladefläche genutzt werden um Einsatzmaterial zum Schadensort zu bringen oder von dort in das Gerätehaus zurück zu transportieren.

 Eine Befürwortung zur Beschaffung eines TSF-L für die Freiwillige Feuerwehr Adlmannstein von Herrn Kreisbrandrat Wolfgang Scheuerer liegt der Gemeindeverwaltung vor.

Die Kosten für das Fahrzeug werden auf 170.000,00 € geschätzt. Der Freistaat Bayern unterstützt die Beschaffung mit einem Festbetragszuschuss in Höhe von 40.000,00 €. Die Freiwillige Feuerwehr Adlmannstein beteiligt sich mit einem Betrag in Höhe von 30.000,00 € an der Anschaffung. Nach Normbeladung sind 4 Pressluftgeräte für den Atemschutzeinsatz vorgesehen. Aber auf Wunsch der FF Adlmannstein und nach Absprache mit der Feuerwehrführung kann das Fahrzeug ohne Atemschutz beschafft werden, da die Hilfsfrist in deren Schutzbereich durch die umliegen den Atemschutz-Feuerwehren Bernhardswald, Kürn, Pettenreuth, Hauzendorf und Altenthann gewährleistet wird. Der Großteil der vorhandenen Ausrüstungsgegenstände kann weiter verwendet werden, u. a. auch die vorhandene Tragkraftspritze. Einige Geräte müssen aufgrund von Alter, Verschleiß und neuem Stand der Technik neu beschafft werden. Mittels Rollcontainer, welcher mit Materialien zur Beseitigung von Ölspuren ausgestattet wird, kann der Vereinbarung zwischen den Feuerwehren Bernhardswald, Kreuth und Adlmannstein in Absprache mit dem Kreisbrandrat Rechnung getragen werden, sodass Ölspuren größtenteils von der FF Adlmannstein in Alleingang abgearbeitet werden können.

Die Verwaltung wird einstimmig beauftragt, die Beschaffung des TSF-L für die Freiwillige Feuerwehr Adlmannstein öffentlich auszuschreiben und das Förderverfahren nach den Feuerwehrzuwendungsrichtlinien einzuleiten sowie einen Antrag auf vorzeitige Beschaffung bei der Regierung der Oberpfalz zu stellen.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Schallpegelausbreitung der Sirenen im Gemeindegebiet

In der Sitzung des Gemeinderats vom 17.02.2021 wurde die Verwaltung damit beauftragt, sämtliche Sirenen im Gemeindegebiet Bernhardswald auf die Möglichkeit der Umstellung auf Digitalfunk zu prüfen und die Schallausbreitung zu erfassen. Ebenfalls sollte untersucht werden, ob bei allen Sirenen die Möglichkeit besteht, diese auf Digitalfunk umzurüsten. Insgesamt bestehen derzeit 17 Sirenen. Im Gemeindegebiet werden im Jahr 2022 noch zusätzlich zwei weitere Sirenenstandorte, auf dem FF- Haus Kreuth und auf der Überdeckten Tieflage in Bernhardswald realisiert. Grundsätzlich besteht bei allen Sirenen die Möglichkeit diese auf den Digitalfunk umzurüsten. Jedoch ist dies bei manchen Sirenen mit größerem Aufwand verbunden (z. B. weil Außenantenne benötigt wird, oder Sirenensteuerung aufgrund von Alter ausgetauscht werden muss) und bei anderen Sirenen einfacher zu bewerkstelligen. Eine genaue Aufstellung ist hier jedoch noch nicht sinnvoll, da die Kosten/Aufwand noch nicht geschätzt werden kann.

Dazu werden zunächst die Messwerte des Digitalfunkempfangs an den Sirenenstandorten der entsprechenden Stelle im Landratsamt weitergeleitet. In der Rückmeldung wird dann ersichtlich, ob eine Umrüstung am bestehenden Standort sinnvoll (wegen Empfang) ist oder ob ein Standort versetzt werden muss. Liegt dieses Ergebnis vor, kann ein Angebot zur Umstellung der Sirenen auf Digitalfunk ausgeschrieben werden.

Hochbau; Beratung und Beschlussfassung über einen An- oder Neubau einer 2-gruppigen Kinderkippe in der Gemeinde Bernhardswald

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.05.2021 beschlossen, dass die ehemalige Lehrerwohnung in Pettenreuth als zweite Variante in einem Vergleich zu einem Anbau der Kinderkrippe Bernhardswald herangezogen wird und dass die Verwaltung beauftragt wird, Kostenschätzungen für diese Varianten einzuholen.    Das Architekturbüro hat zu beiden Varianten ein Untersuchungskonzept erstellt. Gemäß den Planungsrichtlinien für Neubauten und Erweiterungen von Kinderkippen in der Oberpfalz sind für eine zweigruppige Kinderkrippe ca. 230 m² Nutzfläche gemäß vorgegebenem Raumprogramm erforderlich. Hinzu kommen weitere Flächen für den Fall von Mittagsverpflegung, bzw. Eltern-Wartezonen, die empfohlen werden. Im Außenbereich werden je Kind 10 m² Gartenfläche/Spielfläche gefordert.

Unter diesen Prämissen wurde als erstes eine zweigruppige Kinderkrippe in Pettenreuth untersucht. Das Untersuchungsergebnis hat ergeben, dass die Sanierung und der Umbau der ehemaligen Lehrerwohnung zu einer zweigruppigen Kinderkrippe problematisch und nicht sinnvoll sind. Gründe dafür sind, dass die Struktur des Baukörpers als zweibündige Anlage mit mittigem Erschließungsflur nur sehr kleinräumige Teilungen und überwiegenden nichttragenden Innenwänden erlaubt. Die Bausubstanz lässt einen Umbau zu größeren Raumeinheiten wie Gruppenräumen kaum zu. Der vorhandene Baukörper zeigt sich zu klein, um die erforderlichen Flächen des Raumprogramms unterzubringen. Die Kosten für Umbauarbeiten/Sanierungsarbeiten liegen erheblich über den Kosten für einen Neubau. Deshalb wird empfohlen, den vorhandenen Baukörper abzubrechen und einen Ersatzneubau auszuführen. Das Gebäude mit flachgeneigten Satteldach würde sich unter die Traufe des Schulgebäudes einfügen. Der Dachraum dient als Stauraum und kann nicht weiter ausgebaut werden. Die Gartenfläche mit 340 m² liegt über der erforderlichen Freianlagenfläche von 240 m². Die Erschließung erfolgt über die Schulstraße im Norden. Die Elternwartezone sowie die Parksituation für 24 Kinderkrippennutzer zeigt sich mit zeitgleichem Stoßbetrieb der Schule als zu gering. Die Gesamtkosten brutto für den Abriss und den Neubau betragen lt. Kostenschätzung nach Kostenrichtwerten der Regierung der Oberpfalz bei ca. 1.868.300,00 Euro.

Als zweites wurde eine zweigruppige Kinderkrippe in Bernhardswald untersucht. Die Planungsstudie schlägt vor, einen Erweiterungsanbau an der Nordseite des vorhandenen Kinderhauses mit einem langgestreckten Baukörper in Ost-West-Richtung analog der vorhandenen Architektur auszuführen. Der Baukörper soll die Grundproportionen der bestehenden Baukörper aufnehmen und ein Satteldach mit gleicher Dachneigung und Dachdeckung erhalten. Zentraler Ansatzpunkt ist die Erschließung und die Verknüpfung mit der bestehenden Kinderkippe im Untergeschoss des westlichen Baukörpers gemäß Bestand. Es wird deshalb vorgeschlagen, einen zentralen neuen Haupteingang – unabhängig vom Kindergartenbetrieb – nur für die Kinderkrippeneinrichtung zu schaffen. Im Bereich dieses zentralen neuen Haupteinganges sollten Eltern-Wartezonen sowie Leiterinnenzimmer angeordnet sein, um einen zentralen Erschließungs- und Beratungskern für alle drei Gruppeneinheiten zu erhalten. Es besteht die Möglichkeit den Baukörper ebenerdig auszuführen, so dass beide Gruppeneinheiten barrierefrei zugänglich sind. Oder aber auch eine kompaktere Ausführung zu wählen, bei der auf zwei Geschosse die Gruppeneinheiten übereinanderliegen. Diese Ausführung weist die geringeren Gesamtbaukosten aus, jedoch wird von den Fachstellen eine ebenerdige und barrierefreie Gesamtlösung ohne weiteren Fluchtweg über eine Treppenanlage bevorzugt. Die Erschließung des Kinderhauses ist durch vorhandene Zufahrtsstraßen und Parkplätze gesichert. Für die zusätzliche Einheit lässt sich ohne einen großen Aufwand eine Fläche für zusätzliche Parkplätze gemäß Planungsstudie westlich des vorhandenen Sportplatzes errichten. Mit dem Versetzen des vorhandenen Kinderwagens/Gerätehauses an die Nordseite des Grundstückes können mit geringen Aufwand auch Erweiterungen durchgeführt werden. Analog verhält es sich mit den Spielplatz- und Freianlageneinrichtungen. Die vorhandene bauliche Anlage des Kinderhauses Bernhardswald wird mit einer Öl-Zentral-Heizung betrieben. Es empfiehlt sich, eine Umrüstung der vorhandenen Heizungsanlage mit dem Erweiterungsbaukörper auf erneuerbaren Energien vorzunehmen. Die Gesamtkosten brutto für eine ebenerdige Lösung betragen lt. Kostenschätzung nach Kostenrichtwerten der Regierung der Oberpfalz 1.823.450,00 Euro. Die Gesamtkosten brutto für eine Zwei-stöckige-Lösung betragen lt. Kostenschätzung 1.754.562,50 Euro.

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich, dass das Konzept einer 2-gruppigen Kinderkrippe an das bestehende Kinderhaus Bernhardswald in der ebenerdigen Ausführung beider Gruppeneinheiten favorisiert wird. Die Verwaltung wird beauftragt, das Projekt in der gewählten Variante weiter voranzutreiben. Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, die Planungsleistungen für den Neubau auszuschreiben. Die Verwaltung wird beauftragt, den Ausbau des Dachgeschosses zur weiteren Nutzung für Kindergarten- und/oder Krippenräume mit zu überplanen lassen und diesen Sachverhalt mit der Förderstelle abzuklären.

Hochbau; Beratung und Beschlussfassung über die Bedarfsmitteilung zur Städtebauförderung für das Jahr 2022

Um in der Städtebauförderung berücksichtig werden zu können, ist es zum Ende jedes Jahres notwendig für das darauffolgende Jahr eine Bedarfsmitteilung abzugeben. Diese Bedarfsmitteilung muss nicht auf Kostenberechnungen beruhen, sondern stellt lediglich eine Schätzung dar. Man meldet einen Bedarf an, gibt bekannt, dass ein Projekt durchgeführt werden soll. Die. Für die tatsächliche Förderung ist ein Förderantrag auf Grundlage von konkreten Plänen und Kostenberechnungen zu stellen.

 

Angemeldete Einzelmaßnahme   Förderfähige Ausgaben   2022   Im Folge-jahr 2023   Im Folge-jahr 2024    Im Folge-jahr 2025
Erstmalige Erstellung eines integrierten städ-tebaulichen Entwicklungskonzeptes für den Gemeindeteil Bernhardswald 60.000 € 10.000 € 5.000 € 5.000 €
Städtebauliches Entwicklungskonzept Bern-hardswald; Umbau der Immobilie Rathaus-platz 4 zu einem Bürger- und Vereinshaus 300.000 € 900.000 € 0 € 0 €

Die Verwaltung arbeitet derzeit an Ausschreibungsunterlagen zur Angebotseinholung eines begleitenden Büros zur Erstellung eines ISEK -> integriertes städtisches Entwicklungskonzept für den Ort Bernhardswald. Dem Gemeinderat werden hierzu im ersten Quartal 2022 die Ausschreibungsergebnisse zur Entscheidung vorgelegt. Die Erstellung soll Mitte 2022 beginnen.

Der Arbeitskreis zum Gebäude Rathausplatz 4 tagte am 05.05.2021. Dort wurden Ideen zur Nutzung und erste Schritte zum Untersuchungsrahmen festgelegt. Am 17.06.2021 erfolgte ein erster Termin gemeinsam mit dem begleitenden Architekturbüro. Zwischenzeitlich wurde mit dem Landratsamt Regensburg die Nutzung des Obergeschosses für einen Hort abgeklärt. Im Oktober erhielt die Gemeinde hier die eindeutige Aussage, dass der Raumbedarf von der Fachstelle als ungeeignet eingeschätzt wird. Auf diesem Informationsstand erarbeitet nun das Architekturbüro eine Konzeptstudie zur Nutzung aus. In diesem Zuge wird auch die Tauschoption der Bücherei und der Verwaltungsbüros der Gebäude Rathausplatz 4 und 1 untersucht und mit Kostenschätzungen hinterlegt. Die Ergebnisse werden ebenfalls im ersten Quartal 2022 erwartet.

Kommunalabgabenrecht; Rückwirkende Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bernhardswald (BGS/EWS) vom 26.9.2018

Die Beitrags- und Gebührensätze für die Abwasserbeseitigungsanlage wurden letztmalig im Jahr 2017 für den Kalkulationszeitraum 2017 – 2021 kalkuliert. Dieser Kalkulationszeitraum läuft zum 31.12.2021 aus. Die Verwaltung hat im Vorfeld einer Ausschreibung mehrere Sachverständigenbüros wegen der Neukalkulation der Gebühren und Beiträge angefragt und von allen die Auskunft erhalten, dass der vorgegebene zeitliche Rahmen aufgrund der Auftragslage nicht eingehalten werden kann. Eine Kalkulation der Beiträge und Gebühren kann somit erst im Lauf des Jahres 2022 durchgeführt werden.

Die Gebühren dienen der Deckung des Aufwands zum Betrieb der Abwasseranlage. Sie sollen gem. Art. 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festgesetzt werden. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraumes ergeben, sind innerhalb des nachfolgenden Kalkulationszeitraumes auszugleichen, ebenso die Kostenunterdeckungen. Der Kalkulation liegen die Betriebskosten des zurückliegenden sowie des neu zu kalkulierenden Zeitraumes zugrunde. Des Weiteren müssen die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung berücksichtigt werden.

Die Beiträge dienen der Deckung der nicht durch Zuwendungen gedeckten Investitionskosten der Entwässerungsanlage (Kläranlage und Kanal).Im Rahmen der Globalberechnung erfolgt eine umfassende Bedarfsberechnung, in der sämtliche von Anbeginn für die Herstellung der Entwässerungsanlage angefallenen tatsächlichen Kosten und sonstige beitragsfähige Aufwendungen zuzüglich der nach bestehenden Planungsabsichten in überschaubarer Zukunft für die Erschießung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten aufgeführt sind.Da die erforderlichen Berechnungen bis zum 31.12.2021 nicht durchgeführt werden können, empfiehlt die Verwaltung, einen sog. Rückwirkungsbeschluss zu fassen welcher dem Gemeinderat einstimmig zustimmt. Dieser bewirkt, dass die nach der durchgeführten Kalkulation im Laufe des Jahres 2022, die ermittelten Beitrags- und Gebührensätze erst rückwirkend zum 1.1.2021 erhoben werden können.

Die derzeit gültigen Beitrags- und Gebührensätze betragen:

§ 6 BGS/EWS Beitragssatz 1,55 € pro m² Grundstücksfläche
§ 6 BGS/EWS Beitragssatz 15,82 € pro m² Geschossfläche
§ 9a BGS/EWS Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung zwischen 51 € und 204 €
§ 10 BGS/EWS Schmutzwassergebühr 2,42 € pro Kubikmeter
§ 10a BGS/EWS Niederschlagswassergebühr 0,19 € pro m² pro Jahr
 
Bekanntgaben, Anfragen, Verschiedenes

Gemeinderat Erl gibt bekannt, dass die durchgeführte Bürgerbefragung am 01.11.2021 endete. Es wurden 660 Bögen eingereicht, das wäre eine gute Rückmeldung. Die Auswertung erfolgt gerade.